• Erben & vererben,  Recht

    Erben und vererben: Das Testament (1)

    Als Testament gilt eine Niederschrift, in welcher man festlegt, welchen Personen man im Todesfall sein persönliches Vermögen oder einen Teil des Vermögens überlässt. Ein Testament kann privat verfasst und aufbewahrt oder vor einem Notar abgefasst werden. Ein selbst geschriebenes Testament muss mit dem aktuellen Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Es sind keine Zeugen notwendig. Das Testament kann auch öfters geändert werden. Neuere Testamente heben die mit älterem Datum automatisch auf. Ein Testament kann auch mit dem Computer geschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass drei Zeugen, die ausdrücklich genannt werden, das Testament mit unterschreiben. Wichtig! Die Zeugen dürfen selbst nicht als Erben eingesetzt werden, müssen die Sprache des Erblassers verstehen, volljährig…

  • Ausgaben minimieren,  Versich./Banken

    Lebensversicherungen: Weniger Garantie – aber nicht weniger Zins!

    Der Branchendienst Versicherungsnetz weist darauf hin, dass ein sinkender Garantiezins in der Lebensversicherung nicht bedeutet, dass das Zinsniveau auch tatsächlich sinkt. Denn über die Gesamtrendite entscheidet nicht nur der Garantiezins, sondern auch die Überschussbeteiligung, die an die Versicherten ausgeschüttet wird. Von 37 deutschen Lebensversicherern, die einen Marktanteil von über 70 % haben, senken nur 3 ihre Überschussbeteiligung 2007 ab, 11 heben sie hingegen an. Mit dieser Entwicklung kann laut Versicherungsjournal 2007 erstmals der Trend zu sinkenden Überschussbeteiligungen gestoppt werden. Bei den besten Versicherern wie zum Beispiel Europa liegt die Gesamtverzinsung in 2007 bei 5,4 %, die Debeka zahlt ihren Kunden 5,4 %. Der Branchenführer Allianz mit einem Marktanteil von fast…

  • Gerichtsurteile

    Gerichtsurteile: Staffelmietverträge über 4 Jahre sind kündbar

    Staffelmietverträge (Verträge mit stufenweise steigender Miete), werden vom Vermieter oft mit einem Kündigungsausschluss gekoppelt. Das BGH hat entschieden, dass ein solcher Kündigungsausschluss nicht länger als 4 Jahre dauern darf. Ist eine längere Frist genannt, ist die Klausel unwirksam und der Mieter kann dann jederzeit mit einer Dreimonatsfrist kündigen. BGH VIII ZR 3/05

  • Gerichtsurteile,  Recht

    Gerichtsurteile: Wann Mietforderungen verjähren

    Wann verjähren Mietforderungen? Nach einem Gerichtsurteil des BGH von 2005 verjähren Mietforderungen sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Dies gilt auch bei vorzeitigem Auszug aus des Mieters. Auf die Vertragslaufzeit kommt es nach Ansicht des BGH nicht an. Viele Vermieter fordern auch nach Jahren noch Geld von ehemaligen Mietern, weil sie erst dann angebliche Mietschäden reparieren lassen oder sie damals bei der Übernahme der Wohnung das nicht erkannt hätten. Damit ist jetzt nach dem Urteil des BGH Schluß. BGH: VIII ZR 123/05