Gesundheit

Reha-Beihilfe: was kommt auf mich zu?

Wer auf Rehabilitation (Reha) fährt, für den kommt noch mehr als für den Kurgast an Bedeutung hinzu, wer für die Kosten aufkommt! Denn eine Reha ist zwar – berechtigt – schnell bewilligt, aber meist rollt dann auch eine Kostenlawine auf einen zu: Neben Therapieaufwendungen können die Kosten für ein entsprechendes Essen beispielsweise Schonkost oder Unterbringung etwa Einzelzimmerzuschlag sein. Das geht dann meist in die Hunderte von Euros und ist mit dem Selbstbehalt meist nicht gedeckt. Da stellt sich dann rasch die grundlegende Frage: Wer zahlt das alles?

Für stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation werden die Kosten zur Gänze von den ausschlaggebenden Kostenträgern etwa Sozialhilfe oder Gesetzliche Unfallversicherung abgefangen.

Als ergänzende Kosten können eventuell rückerstattet werden:

1. Reisekosten,
2. Haushaltshilfe,
3. Entgeltersatzleistung.

So sollen im Folgenden kurz die Gesetzlichen Kostenträger genannt werden:

1. Gesetzliche Rentenversicherung:

Zu der Gesetzlichen Rentenversicherung gehört etwa die Deutsche Rentenversicherung. Ihr Begründungsprinzip ist „Reha vor Rente“; daher ist sie maßgeblich zuständig für medizinische Rehabilitation. Ihre Kunden sind Erwerbstätige, Bezieher einer Rente und Arbeitssuchende.

2. Gesetzliche Krankenversicherung:

Das Begründungsprinzip für die medizinische Rehabilitation ist „Reha vor Pflege“. Ihre Kunden sind vor allem Hausfrauen und Rentner. Auch ambulante Vorsorgeleistungen wie etwa Kurkosten werden zurück erstattet. Neben der Abnahme der Kurarzt-Kosten werden ein Zuschuss für Heilmittel (zurzeit 90 Prozent) und eine tägliche Beihilfe für die übrigen Kosten (zurzeit 13 EUR pro Tag) gewährt.

3. Gesetzliche Unfallversicherung:

Zu der Gesetzlichen Unfallversicherung gehören beispielsweise die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Im Falle einer beruflichen plötzlichen Einschränkung etwa eines Arbeitsunfalls erbringen sie relevante Leistungen zur Rehabilitation. Ihre Kunden sind Erwerbstätige. Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

Für alle Kostenträger gilt das Primat der ambulanten vor den stationären Leistungen.

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