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Messen Sie Wohnfläche in Ihrer Mietwohnung nach…

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az.: VIII ZR 86/08) festgestellt, wie sich die Wohnfläche einer Mietwohnung genau berechnet. Für ältere Mietverträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, gilt zum Beispiel: Die Hälfte einer Terrasse ist Teil der Wohnfläche. In neueren Verträgen dürfen sie nur bis zu einem Viertel zur Wohnfläche gezählt werden. Das Urteil gilt auch für Balkone und Loggias.

Auch innerhalb einer Mietwohnung dürfen Flächen unter einem Meter Höhe nicht in die Berechnung einbezogen werden. Flächen zwischen einem und zwei Meter Höhe nur zu 50%. Das gilt auch für Dachschrägen.

Bei Wintergärten differenziert der BGH zwischen beheizt und unbeheizt. Kann man den Wintergarten heizen, darf er voll zur Mietfläche gezählt werden. Ist der Wintergarten dagegen nicht zu beheizen, darf er nur zu 50% berechnet werden.

Messen Sie doch einfach mal Ihre Wohnfläche nach, denn in vielen Fällen weichen die im Mietvertrag angegebenen Flächen deutlich von der tatsächlichen Größe ab. Wenn bei Ihnen die Wohnfläche um mehr als 10% von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweicht, liegt ein Wohnungsmangel vor und Sie dürfen die Miete kürzen. Bei 10% also eine Mietkürzung von 10%. Ist die Wohnung 15% kleiner, können Sie eine Mietminderung von 15% geltend machen.

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