Keine allgemeine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht!
Versicherungen dürfen von Versicherungsnehmern keine allgemeine Entbindung von der Schweigepflicht fordern!
Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2027/02) hat folgendes entschieden:
Versicherungen dürfen in ihren Versicherungsbedingungen nicht festlegen, dass Versicherte im Versicherungsfall behandelnde Ärzte oder Pfleger von der Schweigepflicht entbinden müssen. Eine umfassende Schweigepflichtentbindung verletzt die Versicherten in ihrem Recht auf Selbstbestimmung der Informationsweitergabe.
Die Bundesrichter stellten klar, dass die Versicherungen ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten zu einer so umfassenden Schweigepflichtentbindung einräumen müssten.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeits-versicherung geltend gemacht. Sie weigerte sich jedoch, alle behandelnden Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden und bot an, bei jedem einzelnen Arzt eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Versicherung wollte das nicht hinnehmen und verweigerte die Zahlung. Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Frau mit ihrer Verfassungsbeschwerde erfolgreich.
Das Gericht stellte fest, dass die Frau mit der geforderten pauschalen Entbindung von der Schweigepflicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde. Sie könne, so die Richter, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen nicht mehr selbst kontrollieren, da sie keine Übersicht mehr darüber habe, wer Auskunft über ihren Krankheitsverlauf erteile.
Demgegenüber ist das Recht der Versicherung auf umfassende Prüfung des Sachverhaltes geringer zu bewerten, zumal es Möglichkeiten für die Versicherung gibt, dennoch die gewünschten Auskünfte zu bekommen: Die von der Frau angebotene Auskunftsmöglichkeit in jedem einzelnen Fall sei eine solche Möglichkeit.