Recht

Pistenunfälle: Wer haftet eigentlich?

Kategorie: Gerichtsurteile

Obwohl Skifahren als Sportart der freien Bewegung gilt, müssen sich Ski- und Snowboardfahrer an die Regeln des internationalen Skiverbandes halten. Bei Unfällen erkennen deutsche Gerichte diese als Gewohnheitsrecht an. So wies das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 6 U 64/05) die Schadensersatzklage eines Skifahrers zurück, der auf einer Skipiste in Südtirol mit einem Snowboarder zusammengeprallt war. Der Snowboarder bemerkte den von hinten überholenden Skifahrer nicht, machte urplötzlich einen Schwung zur Seite und stieß mit ihm zusammen.

Dabei brach sich der Skifahrer das Schlüsselbein und mehrere Rippen. Seiner Ansicht nach war das unkontrollierte Manöver des Funsportlers verkehrswidrig. Die Richter sahen das anders. Denn gemäß den FIS-Regeln, die von deutschen Gerichten gewohnheitsrechtlich anerkannt würden, habe stets der vorausfahrende Wintersportler Vorfahrt. Und das sei in diesem Fall der Snowboarder gewesen, so das Gericht. Derjenige, der überhole, müsse dagegen zusehen, dass er die vor ihm Fahrenden nicht gefährde und obendrein stets mit einem plötzlichen Richtungswechsel der Vorderleute rechnen.

Aber auch ein vorausfahrender Skisportler hat nicht alle Freiheiten, wie ein Urteil des Landgerichtes Coburg zeigt (Az.: 23 O 736/05). Ein Skifahrer hatte von hinten einen achtjährigen Jungen aus dem Augenwinkel bemerkt, war aber trotzdem in seiner Spur geblieben. Sie stießen zusammen und der Mann brach sich den Arm, während dem Jungen nichts passierte. Das Gericht entschied, seine Verletzung habe der Mann zur Hälfte selbst verschuldet. Denn er hätte bei entsprechender Sorgfalt und Vorsicht dem Jungen ausweichen können. Auch der Versuch des Mannes, den Eltern des Kindes eine Teilschuld anzulasten, scheiterte. Da der Bub seit seinem vierten Lebensjahr Ski fahre, sei er bereits ein erfahrener Skiläufer gewesen und musste deshalb nicht mehr ständig von seinen Eltern beaufsichtigt werden.

 

 

 

Eine Antwort schreiben